Aktuelle Rechtsprechung

An dieser Stelle werden Sie über die aktuelle Rechtsprechung der verschieden-

en Gerichte informiert.

Für die Ausführungen an dieser Stelle übernehme ich keine Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit und der Aktualität. Es handelt sich jeweils nur um allgemeine Ausführungen zu gerichtlichen Entscheidungen. Diese Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung.   

 




21. Februar 2017, 20:57

Tätowierung = Körperverletzung

Seit Jahren sind Tätowierungen ein Trend. Doch kaum jemand macht sich Gedanken darüber, was passieren kann, wenn die Tätowierung nicht das Ergebnis nicht den Wünschen des Kunden entspricht.

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Tätowierung um eine Körperverletzung. Der Kunde willigt und diese lediglich ein.

Diese Einwilligung bezieht sich aber so gesehen nur auf sorgfältig durchgeführte Arbeiten. Liegt eine Arbeit vor, die nicht den Vorgaben des Kunden und/oder den anerkannten Regeln der Technik entspricht, so dürfte die Einwilligung entfallen.

Dem Kunden ist im Falle einer wenig zufrieden stellenden Tätowierung damit geholfen, dass er gegebenenfalls eine Strafanzeige erstatten kann. Vielmehr möchte der Kunde, dass die Tätowierung ausgebessert wird.

Auch eine Tätowierung kann in die Vertragstypen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, eingeordnet werden.

Bei einem Vertrag über das Erstellen einer Tätowierung handelt es sich um einen Werkvertrag.

Hieraus resultieren die entsprechenden Gewährleistungsrechte. So unter anderem das Recht die Nachbesserung zu Verlangen, Schadensersatz, Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz.

Unter anderem hat sich das OLG Hamm am 05.03.2014 - 12 U 151/13 zu der Problematik mit Tätowierungen bereits geäußert. Die Entscheidung kann auf der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen nachgelesen werden.


https://www.justiz.nrw.de/​nrwe/olgs/hamm/j2014/​12_U_151_13_Beschluss_201403​05.html

Redakteur




25. August 2016, 10:53

BGH zu Kaufverträgen über eBay - oder anders gesagt: nur weil alle es machen, ist es trotzdem nicht rechtens

Was war passiert. Ein Verkäufer bot sein Fahrzeug auf der Internetplattform eBay.de zum Kauf an. Nun gilt bei eBay, dass der Kaufvertrag durch das höchste Gebot zu Stande kommt.

Das höchste Gebot lag bei 1,50 €, was dem Verkäufer augenscheinlich nicht genug war. Also hat er über einen zweiten Account "mitgeboten".

Da der Verkäufer über seinen zweiten Account das höchste Gebot abgegeben hat, behielt er das Fahrzeug und verkaufte es anderweitig weiter.

Der einzige reguläre Bieter hat den Braten gerochen und herausgefunden, dass er der eigentliche Höchstbieter mit einem Gebot von 1,50 € war.

Da der Verkäufer das Fahrzeug nicht mehr hatte und somit auch nicht an den Bieter herausgeben konnte, hat der BGH nun geurteilt, dass der Verkäufer dem Käufer zum Schadensersatz in Höhe von 16.500 € verpflichtet ist.

Es ist eine weit verbreitete Praxis, dass ein Freund oder der Verkäufer selbst mitbietet. Diese Praxis ist nach den Geschäftsbedingungen verboten und führt, wie der BGH nunmehr entschieden hat, zum Schadensersatz.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.08.2016 - VIII ZR 100/15 -
http://juris.​bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.​py?Gericht=bgh&Art=en&​sid=9b970217d400297f115d6d72​5c0fb4e4&nr=76796&pos=0&​anz=1

Redakteur




08. März 2016, 10:22

sog. Auschwitz-Verfahren

Derzeit sind mehrere sog. Auschwitz-Prozesse anhängig.

Es handelt sich dabei um Verfahren gegen Angehörige des Personals in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau.

Immer wieder wird man dabei mit der Frage konfrontiert, ob ein Verfahren jetzt noch sein muss und ob die Angeklagten nicht schon zu alt seien.

Straftaten, die nicht verjährt sind, sind von den Ermittlungsbehörden zu verfolgen. Da Mord nicht verjährt, besteht seitens der staatlichen Behörden, die Straftaten – soweit dies noch möglich ist – aufzuklären und die Täter anzuklagen. Dies gilt unabhängig von dem Alter der Täter und unabhängig davon, wann die Tat begangen wurde.

Wenn der Täter verhandlungsfähig ist, ist auch das gerichtliche Verfahren durchzuführen.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Straftaten – unabhängig davon, von wem sie begangen wurden – aufgeklärt und die Täter entsprechend angeklagt werden sollen. Die einzige Altersgrenze, die das Gesetz kennt, bezieht sich auf die Schuldunfähigkeit eines Kindes, wenn es unter 14 Jahre alt ist.

Es würde sich, sofern man davon ausgeht, dass ab einem gewissen Alter eine Person nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden soll, die Frage stellen, ab welchem Alter das gelten soll. Wieso soll ein 70jähriger noch angeklagt werden können, ein 80jähriger aber nicht?

Justizia ist nun einmal blind. Das gilt für alle Merkmale einer Person. Auch das Alter.

Auch das Argument, dass die Taten schon längst hätten verhandelt und abgeurteilt werden können, greift nicht. Denn hierfür sieht das Gesetz bei Straftaten eine Verjährungsfrist vor, innerhalb derer die Strafverfolgung egal zu welchem Zeitpunkt stattfinden kann. Mord verjährt nicht.

Redakteur




19. März 2014, 13:15

Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Ob das wirklich stand hält ist noch nicht absehbar. In jedem Fall haben es die Finanzämter etwas komplizierter gemacht.

Nun mag es Menschen, die sich überlegen, sich vorerst nicht scheiden zu lassen. Schließlich ist eine Scheidung sehr teuer.

Diese Menschen scheinen zu übersehen, dass eine Scheidung gelegentlich die günstigere Alternative darstellen kann, selbst für den Fall, dass die Scheidungskosten nicht mehr absetzbar sind.

Sollten Sie eine Scheidung in Betracht ziehen, lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten. Denn nur dann können Sie tatsächlich abwägen, was für Sie die bessere Alternative ist.

Wenn es dann zur Scheidung kommt, geht es häufig auch um die Aufteilung der in der Ehe erwirtschafteten Güter. Das ist häufig eine komplizierte und langwierige Angelegenheit, da beide Parteien nichts von „ihren“ Gütern abgeben wollen.

Nun gibt es eine neue Herangehensweise an die Aufteilung der gemeinsamen Güter. Entwickelt wurde diese von einem Mathematiker und einem Spiel-Theoretiker. Bevor man sich über das letzte Hemd zerstreitet, sollte man den neuen Ansatz vielleicht mal ausprobieren. Aber machen Sie sich selber ein Bild:

http:​/​/​blog.​zeit.​de/​mathe/​allgemein/​beitrag-zum-weltfrieden/

Redakteur




07. Juni 2012, 11:15

Vertragsgestaltung beim Gebrauchtwagenkauf

Ein nahezu alltägliches Geschäft ist der Kauf bzw. Verkauf eines Gebrauchtwagens. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, die Formulierung des Kaufvertrages.

Häufig wird sich dabei Formularen, die im Internet zur Verfügung stehen, bedient.
Dies birgt jedoch erhebliche Gefahren.

Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 17.​02.​2010 - VIII ZR 67/​09 dargelegt hat, stellen die Bedingungen in den frei zugänglichen Kaufvertragsformularen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

Bedient sich eine der Parteien dieses Formulars, ohne dass es zu Verhandlungen hinsichtlich der Verwendung des Formulars kommt, können die §§ 306ff. BGB zur Anwendung kommen. Bestimmte Vereinbarungen können jedoch nicht ohne weiteres im Rahmen von AGB getroffen werden. Dies betrifft unter anderem auch den Gewährleistungsausschlus.

Zum Problem wird das dann, wenn das Fahrzeug entgegen der Annahme der Parteien einen Mangel aufweist und der Käufer den Vertrag rückabwickeln will. Gerade dies sollte jedoch in den meisten Fällen vermieden werden, da es sich um ein Geschäft unter Privatleuten handelt.

Das Landgericht Oldenburg hat dabei Richtlinien dafür aufgestellt, wann ein einseitges „Stellen“ der Vertragsbedingungen nicht vorliegt. Unter anderem muss seitens des Verkäufers eindeutig klargestellt werden, dass es auf die Verwendung der konkret vorgelegten Vertragsbedingungen nicht ankommt, der Vertrag also trotzdem zu Stande kommt oder dass über die Bedingungen selbstverständlich verhandelt werden kann. Auch dies muss der Verkäufer eindeutig zum Ausdruck bringen.

Die Entscheidungen können auf der Internetseite des Bundesgerichtshof und auf der Internetseite des niedersächsischen Justiz nachgelesen werden.

www.​bundesgerichtshof.​de

www.​rechtsprechung.​niedersachsen.​de/​jportal/​portal/​page/​bsndprod.​psml

Redakteur




29. März 2011, 20:44

WLAN-Anschluss

Für jeden Nutzer eines WLAN-Anschlusses für den Zugang ins Internet ist die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 zu dem Aktenzeichen I ZR 121/08 richtungsweisend. Denn in dieser Entscheidung hat der BGH sich zu den Sicherheitsanforderungen bei WLAN-Anschlüssen geäußert.

In jedem Fall ist der Nutzer eines WLAN-Anschlusses verpflichtet, das werkseitig vorgesehene Passwort durch ein eigenes privates langes und sicheres Passwort zu schützen. Sofern ein Router WLAN-fähig ist, so muss dieser laut Aussage des BGH ebenfalls geschützt werden. Oder der Inhaber des Routers muss sicherstellen, dass das WLAN tatsächlich ausgeschaltet ist, sofern er es nicht nutzen möchte.

Diese Ausführungen hat der BGH zwar zunächst nur hinsichtlich des illegalen Downloads von urheberrechtlichen geschützten Werken gemacht, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Anforderungen generelle Anwendung finden.

Der Schutz des WLAN-Anschlusses vor unbefugten Zugriffen dient dabei auch der eigenen Sicherheit.

Die Entscheidung kann auf der Internetseite des BGH nachgelesen werden.

www.bundesgerichtshof.de

Redakteur